Die Aufsicht hat mittels Schreiben vom 12. Mai 2020 mitgeteilt, dass sie eine Vereinigung der Verfahren begrüsse. A.___ teilte mit, dass er einer Vereinigung nicht grundsätzlich entgegenstehe, da sich die Anfechtungsobjekte nicht ganz decken würden, dürfe die Stiftung aber nicht so behandelt werden, wie wenn sie die Verfügung vom 19. Februar 2020 auch angefochten hätte. Auf jeden Fall sei zu vermeiden, dass die von der Stiftung mit ihrem Rekurs aufgeworfene Frage der Sachlegitimation von A.___ mit einem separat anfechtbaren Zwischenentscheid vorweg beurteilt werde, da dies zu weiterer Verzögerung führen könnte. Auch die Stiftung B.___ hat grundsätzlich nichts gegen eine Vereinigung der