1 1.1 Vorliegend wurde einerseits die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Februar 2020 von beiden Parteien sowie andererseits von A.___ auch noch die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Februar 2020 angefochten. Bereits mittels Schreiben vom 3. März 2020 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Finanzdepartement eine Vereinigung der Verfahren beabsichtige. Die Aufsicht hat mittels Schreiben vom 12. Mai 2020 mitgeteilt, dass sie eine Vereinigung der Verfahren begrüsse.