Die Stiftung B.___ macht im Wesentlichen geltend, A.___ habe sich aus eigenem Entschluss aus dem Destinatärskreis der Stiftung entfernt und habe sich seither nie um eine Wiederannäherung bemüht. Er habe daher offensichtlich kein schutzwürdiges Interesse in der Sache mehr. Insbesondere Buchhaltungsunterlagen der Stiftung B.___ und Dritter wie dem Verein C.___ würden in die Geheim- und Privatsphäre fallen und seien damit vom Persönlichkeitsschutz juristischer Personen erfasst. Das Interesse an der Geheimhaltung betreffend Unterlagen, welche die finanzielle Situation abbilden, wiege gegenüber nicht legitimierten Dritten selbsterklärend sehr hoch (act. 21).