vom 05.10.2020, eventualiter seien sie abzuweisen. An den in den Rechtsschriften der Stiftung B.___ (insbesondere Rekursergänzung vom 26.03.2020, Rekursantwort vom 24.08.2020 sowie Stellungnahme vom 28.09.2020) gestellten Anträgen, Ausführungen und Beweisanträgen wird im Übrigen vollumfänglich und unverändert festgehalten; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten von A.___ und/oder der Vorinstanz.