Dass der Antrag auf Verweigerung der Akteneinsichtnahme von der Stiftung B.___ auch weiterhin missbräuchlich gestellt werde, zeige sich darin, dass die Stiftung B.___ in ihrer Rekursantwortschrift vom 24. August 2020 neue Aktenstücke act. 82–87 einreiche und wiederum beantrage, diesbezüglich A.___ keine Akteneinsicht zu gewähren. Dabei begründe die Stiftung B.___ mit keinem Wort konkret, warum die Einsicht in die neuen Akten act. 82–87 verweigert werden dürfe (act. 19).