Die Vorinstanz habe aber keinerlei Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen. Die Verquickung der Vermögenswerte und der laufenden Erträge zwischen Stiftung und Verein liessen es als offensichtlich unzulässig und rechtsmissbräuchlich erkennen, wenn angebliche Persönlichkeitsrechte des Vereins C.___ oder der Stiftung B.___ bezüglich der einseitig durch den Verein geführten Buchhaltung geltend gemacht würden. Dass der Antrag auf Verweigerung der Akteneinsichtnahme von der Stiftung B.___