Zur Begründung bringt A.___ sinngemäss vor, ohne die beantragte Akteneinsicht sei es ihm nicht möglich, sich näher mit der Begründung der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2020 auseinanderzusetzen. Die Berufung auf Persönlichkeitsrechte oder Geschäftsgeheimnisse könne nicht einfach pauschal erfolgen, sondern es müsse von der Stiftung B.___ dargelegt werden, inwiefern die Einsicht in ein bestimmtes Aktenstück gegen Persönlichkeitsrechte oder Geschäftsgeheimnisse verstosse. Eine ausnahmsweise zulässige Akteneinsichtsverweigerung müsse zudem proportional, nach Verhältnismässigkeitsprüfung erfolgen. Die Vorinstanz habe aber keinerlei Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen.