Zumal die Stiftung stets Herrin ihrer Liegenschaften geblieben sei. Destinatär könne daher aber nur sein, wer sich aus Überzeugung der «Gemeinde» zugehörig fühle und die gemeinsam getragenen Werte und Regeln einhalte. Die Stiftungsliegenschaft habe seit 1965 nie einer anderen religiösen Gruppe oder Seite 9/36 nicht der «Gemeinde» zugehörigen Personen offen gestanden. Auf ein die Legitimation von A.___ begründendes persönliches Interesse könne zudem auch nicht aus einem ideellen oder familiären Bezug zur Stiftung und zum Stifter geschlossen werden (act. 18).