Das Vortragen unbegründeter und falscher materieller Behauptungen vermöge selbsterklärend keine Beschwerdelegitimation zu begründen. Eine gültige Vollmacht des Rechtsvertreters der Stiftung liege vor. Die diesbezüglichen Vorbringen von A.___ seien unbegründet. Zudem habe die Glaubensgemeinschaft bereits vor der Stiftung bestanden, während die Stiftung B.___ (wie später auch der Verein C.___) für die «Gemeinde» geschaffen worden sei und ihr zudienen solle. Destinatärin der Stiftung sei immer die Glaubensgemeinschaft F.___ gewesen und werde es auch immer sein. Daran ändere auch die Gründung des Vereins C.___ nichts. Zumal die Stiftung stets Herrin ihrer Liegenschaften geblieben sei.