Die Rekursfrist sei damit sehr wohl gewahrt. Die Stiftung sei durch die vorinstanzliche Verfügung nicht nur formell, sondern auch materiell beschwert, da sie durch die unzutreffende Bejahung der Legitimation von A.___ und den damit verbundenen Parteirechten gezwungen wäre, auch in materieller Hinsicht weiter Stellung zu nehmen und stiftungsinterne und persönlichkeitsrechtlich geschützte Informationen auch gegenüber Drittpersonen wie A.___ offen zu legen.