In Bezug auf die eigene Legitimation und der rechtmässigen Einreichung des Rekurses entspreche es der kantonalen Praxis, dass innert Rekursfrist eine blosse Rekurserklärung eingereicht werden könne. Aus der Rekursschrift habe lediglich der Wille hervorzugehen, dass Rekurs erhoben werde. Die Rekursfrist sei damit sehr wohl gewahrt.