Die Stiftung B.___ macht im Wesentlichen geltend, es sei aus prozessökonomischen Gründen vorerst über die Beschwerdelegitimation von A.___ zu entscheiden. Sollte die Legitimation gutgeheissen werden, sei die Angelegenheit vollumfänglich an die Vorinstanz zur erstinstanzlichen materiellen Beurteilung zurückzuweisen, da die Stiftung sonst eine beurteilende Instanz mit freier materieller Sachverhaltsprüfung verlöre. In Bezug auf die eigene Legitimation und der rechtmässigen Einreichung des Rekurses entspreche es der kantonalen Praxis, dass innert Rekursfrist eine blosse Rekurserklärung eingereicht werden könne.