82–87 nicht zur Kenntnis zu bringen; 3. Alle anderslautenden Anträge des Rekursgegners seien abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Rekursgegners und/oder der Vorinstanz.