Seite 8/36 Eventualiter sei vorfrageweise im Rahmen der vom Finanzdepartement in Aussicht gestellten separaten vorgängigen Beurteilung des Bestandes und des Umfangs eines Akteneinsichtsrechts des Rekursgegners über dessen Beschwerdelegitimation und damit über den Rekurs der Rekurrentin vom 25. Februar 2020 zu entscheiden und es sei bis auf Weiteres dem Rekursgegner insbesondere die von der Rekurrentin eingereichten act. 49 und 51 bis 57 sowie die act. 82–87 nicht zur Kenntnis zu bringen;