ments vom 26. Juni 2020, wonach über die Beschwerdelegitimation des Rekursgegners mit der Hauptsache entschieden werden soll, seien in Wiedererwägung zu ziehen und zu widerrufen. Das Verfahren sei vorerst auf den Rekurs der Rekurrentin vom 25. Februar 2020 und damit auf die Frage der Beschwerdelegitimation des Rekursgegners zu beschränken und es sei bis auf Weiteres dem Rekursgegner insbesondere die von der Rekurrentin eingereichten act. 49 und 51 bis 57 sowie die act. 80–87 nicht zur Kenntnis zu bringen;