Am 28. September 2020 reichte die Stiftung B.___ eine Stellungnahme zur Rekursantwort von A.___ vom 13. Mai 2020 ein und aktualisierte darin das mit der Rekursergänzung vom 26. März 2020 gestellte Rechtsbegehren wie folgt: 1. Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 10. Februar 2020 sei aufzuheben und es sei auf sämtliche Anträge des Rekursgegners vom 29. August 2019 nicht einzutreten; 2. Das Schreiben des Finanzdepartements vom 15. September 2020, wonach vorerst über den Bestand und den Umfang des Akteinsichtsrechts des Rekursgegners entschieden werden soll, sowie das Schreiben des Finanzdeparte-