G. Mit Schreiben vom 15. September 2020 wurde den Parteien mitgeteilt, dass zunächst separat über den Bestand und den Umfang des Akteneinsichtsrechtes von A.___ entschieden werde. Den Parteien wurde eine Frist zur allfälligen Stellungnahme zu diesem Verfahrensablauf gewährt (act. 15). H. Die Vorinstanz teilte mittels Schreiben vom 24. September 2020 mit, dass sie auf weitere inhaltliche Ausführungen verzichte, jedoch die Absicht, vorerst separat über den Bestand und den Umfang des Akteneinsichtsrechts von A.___ zu entscheiden, begrüsse (act. 16).