Das Ganze 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Rekurrenten und/oder der Vorinstanz. Als Begründung führte die Stiftung B.___ sinngemäss an, dass mangels Legitimation in der Sache selbst, auch keine Akteneinsicht zu gewähren sei. Die Beschwerdefrist für eine allfällige Beschwerde gegen das Platzverbot vom 15. September 2013 sei abgelaufen. Bezüglich der einzelnen durch A.___ eingeforderten Dokumente betreffend Jahresrechnungen, Kontoblättern und Forderungen sei zu wenig dargelegt, warum an den Buchungen Zweifel bestünden, würden doch diese durch eine renommierte Wirtschaftsprüfungsfirma revidiert.