80–87 nicht zur Kenntnis zu bringen; 5. Sollte die Beschränkung des Verfahrens gemäss obigem Rekursantwortantrag 4 abgelehnt werden und die Beschwerdelegitimation des Rekurrenten in der Folge wider Erwarten bejaht werden, sei das Verfahren im Weiteren vorerst auf den gestellten Rekursantrag 1 und damit auf die Frage des Bestandes und Umfangs eines Akteneinsichtsrechts des Rekurrenten zu beschränken, und es sei