eventualiter sei der Rekursgegnerin eine Frist zur Einreichung einer ergänzten Stellungnahme anzusetzen; In prozessualer Hinsicht stellte die Stiftung B.___ die nachfolgenden Rechtsbegehren: 4. Das Verfahren sei vorerst auf den Rekurs der Rekursgegnerin vom 25.02.2020 und damit auf die Frage der Beschwerdelegitimation des Rekurrenten zu beschränken und es sei bis auf Weiteres dem Rekurrenten insbesondere die vorliegende Eingabe samt act. 49 und 51 bis 57 sowie die vorliegend eingereichten act. 80–87 nicht zur Kenntnis zu bringen;