3. Sollte die Rekursinstanz entgegen den obigen Rekursantwortanträgen den Rekursantrag 1 ganz oder teilweise gutheissen, sei die Angelegenheit vollumfänglich an die Vorinstanz zur erstinstanzlichen Beurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei der Rekursgegnerin eine Frist zur Einreichung einer ergänzten Stellungnahme anzusetzen;