Des Weiteren sei eventualiter der Rekursantrag Ziffer 2 a) im Sinne des Rekurses der Rekursgegnerin vom 25.02.2020 gutzuheissen, soweit auf diesen Rekursantrag einzutreten ist, und es sei damit Ziffer 1 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 10.02.2020 aufzuheben und auf sämtliche Anträge des Rekurrenten vom 29.08.2019 nicht einzutreten; 3. Sollte die Rekursinstanz entgegen den obigen Rekursantwortanträgen den Rekursantrag 1 ganz oder teilweise gutheissen, sei die Angelegenheit vollumfänglich an die Vorinstanz zur erstinstanzlichen Beurteilung zurückzuweisen;