Auf den Rekurs (Rekursanträge Ziffer 1–4) sei nicht einzutreten; 2. a) Eventualiter seien die Rekursanträge Ziffer 1 a) – c), Ziffer 2 b) – e) sowie Ziffern 3 und 4 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist; b) Des Weiteren sei eventualiter der Rekursantrag Ziffer 2 a) im Sinne des Rekurses der Rekursgegnerin vom 25.02.2020 gutzuheissen, soweit auf diesen Rekursantrag einzutreten ist, und es sei damit Ziffer 1 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 10.02.2020 aufzuheben und auf sämtliche Anträge des Rekurrenten vom 29.08.2019 nicht einzutreten;