Für die Legitimation von A.___ zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde sei relevant, dass er Destinatär oder potentieller Destinatär sei, aber auch eine andere persönliche Nähe zur Stiftung oder zum Stiftungszweck könne genügen. Entscheidend sei das eigene berechtigte Interesse. Der Platzverweis sei zudem nicht einem Ausschluss aus dem Destinatärskreis gleichzusetzen, zumal er ein Vorbehalt der Rücknahme enthalte. Entsprechend bleibe A.___ zumindest potentieller Destinatär und sei dadurch legitimiert (act. 8).