Zur Begründung brachte A.___ im Wesentlichen vor, die Rekurserhebung sei nicht fristgerecht erfolgt, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Anforderungen an einen Rekurs entspreche. Die Stiftung B.___ sei durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert und habe daher kein Rechtsschutzinteresse, da die Anträge von A.___ von der Vorinstanz, soweit darauf eingetreten wurde, abgewiesen worden seien. Die Stiftung lege nicht dar, inwiefern sie bei einem zweitinstanzlichen vollständigen Nichteintreten bessergestellt wäre. Überdies seien die Vertretungsverhältnisse der Stiftung unklar. Für die Legitimation von A.