Der gerichtlichen Anordnung sei unverzüglich Folge geleistet und eine wirksame Aufsichtstätigkeit ausgeübt worden. Die Anträge von A.___ vom 25. Februar 2020 seien daher vollumfänglich abzuweisen (act. 7). Die Rekursantwort von A.___ datiert vom 13. Mai 2020. In Bezug auf den Rekurs der Stiftung B.___ stellte er nachfolgende Rechtsbegehren: 1. a) Auf die Rekurserklärung vom 25. Februar 2020 und die Rekursergänzung vom 26. März 2020 sei nicht einzutreten.