D. Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 teilte die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht mit, an ihren Verfügungen vom 10. Februar 2020 und 19. Februar 2020 festzuhalten. Zudem fügte sie an, es sei nicht ersichtlich, inwiefern A.___ am rechtlichen Gehör gehindert worden sei. Vielmehr erhärte sich der Eindruck, A.___ wolle selbst die Aufsicht über die Stiftung B.___ wahrnehmen. Auch die Anschuldigung, die Aufsichtsbehörde übe ihre Aufsichtspflicht nicht oder nur widerwillig aus, sei in aller Form zurückzuweisen. Der gerichtlichen Anordnung sei unverzüglich Folge geleistet und eine wirksame Aufsichtstätigkeit ausgeübt worden.