auch keine Legitimation zur Aufsichtsbeschwerde mehr zu. Es sei zudem nie Zweck der Stiftung gewesen, anderen Religionsgemeinschaften oder Personen zu dienen, die nicht zur «Glaubensgemeinschaft F.___» gehörten. A.___ sei daher insbesondere auch weitere Einsichtnahme in die Akten zu verwehren, weil das Akteneinsichtsrecht nicht weitergehen könne als die Legitimation in der Sache selber (act. 5).