Zur Begründung ihres Rekurses führte die Stiftung B.___ u.a. sinngemäss aus, das vorliegende Verfahren habe seinen Ursprung nicht in der Eingabe von A.___ vom 16. Oktober 2014, sondern erst im Schreiben von A.___ vom 16. Oktober 2015, da die Eidgenössische Stiftungsaufsicht mit Schreiben vom 20. Februar 2015 das Verfahren in Bezug auf die Beschwerde vom 16. Oktober 2014 abgeschrieben habe. Im Weiteren sei es nicht genügend, wenn die Vorinstanz die Legitimation von A.___ nur mit einem pauschalen Hinweis bejahe. Legitimiert sei nur, wer in die Lage kommen könne, eine Leistung oder einen anderen Vorteil von der Stiftung zu erlangen.