Mit Rekursergänzung vom 26. März 2020 stellte die Stiftung B.___ folgende Rechtsbegehren: 1. Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 10. Februar 2020 sei aufzuheben und es sei auf sämtliche Anträge des Rekursgegners vom 29. August 2019 nicht einzutreten; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Rekursgegners und/oder der Vorinstanz.