Seite 4/36 gegen die Verfügung vom 10. Februar 2020 ein und ersuchte um eine Nachfrist zur Stellung des Rechtsbegehrens, zur Darstellung des Sachverhalts, zur Begründung des Rekurses und zur Einreichung von Beweismitteln, die ihr gewährt wurde (act. 2 und 3). Mit Rekursergänzung vom 26. März 2020 stellte die Stiftung B.___ folgende Rechtsbegehren: 1. Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 10. Februar 2020 sei aufzuheben und es sei auf sämtliche Anträge des Rekursgegners vom 29. August 2019 nicht einzutreten;