Es sei ausserdem willkürlich, dass die Vorinstanz die Argumentation der Stiftung B.___, die Spendenaktion E.___ sei durch den Verein und nicht die Stiftung durchgeführt worden, einfach übernommen habe. Aufgrund der Vermischung von Verein und Stiftung könne daraus, ob und dass die Spendenaktion vom Verein (oder der Stiftung) durchgeführt worden sei, nicht zuverlässig darauf geschlossen werden, wem das Resultat der Spendenaktion zukommen solle (act. 1). C. Mittels Rekurserklärung vom 25. Februar 2020 reichte die Stiftung B.___, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Thomas Kern, ebenfalls Rekurs