Es bleibe Aufgabe der Stiftung, über die zweckkonforme Nutzung der Grundstücke als einziges Stiftungsvermögen zu entscheiden und sich dafür die Handlungsfreiheit der Stiftung zu bewahren. Eine Verbuchung der Mieteinnahmen für die Nutzung der Liegenschaft durch den Verein C.___ nur über ein Kontokorrent, das unverzinst und ungesichert sei, sei ungenügend. Es sei ausserdem willkürlich, dass die Vorinstanz die Argumentation der Stiftung B.___, die Spendenaktion E.___ sei durch den Verein und nicht die Stiftung durchgeführt worden, einfach übernommen habe.