Es sei zu befürchten, dass diese Mittel an Dritte geflossen seien und es erstaune, dass die Stiftung nicht dazu angehalten werde, eine eigene Kasse zu führen. Weiter würden die Ausführungen der Vorinstanz aufgrund von pauschalen Aussagen der Pflicht zur Begründung einer Verfügung nicht genügen. Es sei unzulässig, dass der Stiftungsrat die Nutzung der Liegenschaften vollständig einem Dritten, dem Verein C.___, exklusiv überlasse. Es bleibe Aufgabe der Stiftung, über die zweckkonforme Nutzung der Grundstücke als einziges Stiftungsvermögen zu entscheiden und sich dafür die Handlungsfreiheit der Stiftung zu bewahren.