Zudem habe die Aufsicht ihre Aufsichtstätigkeit nicht richtig aufgenommen, da sie die Argumente der Stiftung der Rechtsschrift vom 5. Dezember 2019 unkritisch übernommen habe. Dahingehend sei die von der Stiftung B.___ dargelegte und von A.___ bestrittene Entstehungsgeschichte der Stiftung für die Beurteilung der vorliegenden Streitpunkte nicht relevant. Entsprechend bestehe keine organische Beziehung zwischen der Stiftung und einer bestimmten Glaubensgemeinschaft. Eine solche gehe auch nicht aus der Stiftungsurkunde hervor. Aufgrund diverser Hinweise von Seiten von A.