u.a. sinngemäss aus, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei einerseits dadurch verletzt, dass ihm vor Erlass der Verfügung vom 10. Februar 2020 durch die Vorinstanz die Rechtsschrift der Stiftung B.___ vom 5. Dezember 2019 samt Beilagen nicht zu Stellungnahme zugestellt worden sei, sowie andererseits dadurch, dass ihm mittels Verfügung vom 19. Februar 2020 die Einsicht in wesentliche Akten verweigert worden sei, was ihn an der Begründung seines Rekurses hindere. Zudem habe die Aufsicht ihre Aufsichtstätigkeit nicht richtig aufgenommen, da sie die Argumente der Stiftung der Rechtsschrift vom 5. Dezember 2019 unkritisch übernommen habe.