Die Stiftungsaufsicht habe, allenfalls durch entsprechende Einsetzung eines Sachwalters, zur Sicherung der Forderungen und Schadenersatzforderungen der Stiftung B.___ gegenüber deren früheren und/oder gegenwärtigen Stiftungsratsmitgliedern, für verjährungsunterbrechende Massnahmen besorgt zu sein; ebenso für Forderungen und Schadenersatzforderungen der Stiftung B.___ gegenüber dem Verein C.___, gegenüber der Stiftung D.___ in der Schweiz und gegenüber ausländischen Zentrale der Glaubensgemeinschaft D.___ beherrschten Stiftungen, Gesellschaften, Trusts, Vereinen sowie deren Organen.