und Dritten abzuklären – auch hinsichtlich der Belege, der richtigen Verbuchung, der für die Stiftung eingegangenen Risiken und Sicherheiten sowie deren Rechtmässigkeit. (3) Die Stiftungsaufsicht habe, allenfalls unter Beizug eines sachverständigen Rechnungsprüfers oder mittels Einsetzung eines Sachwalters, Geldflüsse (Einnahmen, Umleitungen auf Konti von anderen Vereinen oder Stiftungen in der Schweiz und Abflüsse auf Konti von Organen, Stiftungen, Gesellschaften, Trusts im Ausland) und Konti- und Bilanzführungen in den Buchhaltungen der Rekursgegnerin, des Vereins C.___, der Stiftung D.___