sowie der Stiftung D.___ in der Schweiz und Organen, Stiftungen, Gesellschaften, Trusts der D.___ im Ausland abzuklären und hinsichtlich richtiger Verbuchung, Überprüfung der Belege, damit für die Stiftung eingegangenen Risiken oder fehlenden Sicherheiten sowie deren Rechtmässigkeit zu überprüfen. (2) Die Stiftungsaufsicht habe, allenfalls unter Beizug eines sachverständigen Rechnungsprüfers oder mittels Einsetzung eines Sachwalters, Geldflüsse und Kontiführungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Grundstücke der Stiftung B.___ durch den Verein C.___