Die Stiftungsaufsicht habe, allenfalls unter Beizug eines sachverständigen Rechnungsprüfers oder mittels Einsetzung eines Sachwalters, die finanziellen Verflechtungen und Geldflüsse zwischen der Rekursgegnerin und dem Verein C.___ sowie der Stiftung D.___ in der Schweiz und Organen, Stiftungen, Gesellschaften, Trusts der D.___ im Ausland abzuklären und hinsichtlich richtiger Verbuchung, Überprüfung der Belege, damit für die Stiftung eingegangenen Risiken oder fehlenden Sicherheiten sowie deren Rechtmässigkeit zu überprüfen. (2)