Es sei dem Rekurrenten vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren in alle Verfahrensakten und Dokumente, welche die Vorinstanz im Zusammenhang mit und als Folge der am 15. Oktober 2014 ihr von A.___ gestellten Anträge verfasst, erhalten und/oder beigezogen hat. c) Insbesondere seien dem Rekurrenten folgende Akten auszuhändigen und es sei dem Rekurrenten Gelegenheit zur Stellungnahme dazu bereits schon in diesem Rekursverfahren zu gewähren: