B. Mit Eingabe vom 25. Februar 2020 erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rohner, Rekurs sowohl gegen die Verfügung vom 10. Februar 2020 wie auch die Verfügung vom 19. Februar 2020 und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. a) Ziffer 1 Satz 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 19. Februar 2020 sei aufzuheben. b) Es sei dem Rekurrenten vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren in alle Verfahrensakten und Dokumente, welche die Vorinstanz im Zusammenhang mit und als Folge der am 15. Oktober 2014 ihr von A.___ gestellten Anträge verfasst, erhalten und/oder beigezogen hat.