In der Folge beantragte A.___ Einsicht in diverse Akten, welche die Stiftung B.___ bei der Aufsicht im Rahmen der Aufsichtsbeschwerde eingereicht hatte, er aber vor der Verfügung vom 10. Februar 2020 nicht zugestellt erhalten habe. Am 19. Februar 2020 verfügte die Aufsicht, dass A.___ Einsicht in die Akten erhält, wobei aber die act. 49 und 51–57 gemäss Beilagenverzeichnis des Schreibens der Stiftung B.___ vom 5. Dezember 2019 sowie das Stiftungsreglement in Überarbeitung davon ausgenommen wurden (act. 0.2).