Am 10. Februar 2020 verfügte die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (nachfolgend Aufsicht) betreffend die an sie gerichtete Stiftungsaufsichtsbeschwerde von A.___ eine Abweisung der diversen Anträge, soweit auf diese einzutreten war (act. 0.1). Dies mit der Begründung, dass der Stiftungsrat sein Ermessen nicht überschritten und sich in der Zeit seit der Unterstellung unter die staatliche Aufsicht kooperativ und transparent gezeigt habe. Sämtliche Unterlagen seien vorgelegt und sämtliche Empfehlungen und Anordnungen fristgerecht umgesetzt worden. Für die beantragten Massnahmen bestehe daher kein Anlass.