diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Den Rekursentscheid 20-101 vom 25. Januar 2021 finden Sie im angehängten PDF- Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/37 Kanton St.Gallen Finanzdepartement Entscheid vom 25. Januar 2021 A.___