{"Signatur": "SG_DEP_004", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_004_20-101_2021-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=238&type=1563347022&cHash=e108e436e059b7bed614c064cc156bfa", "Checksum": "da4c3ce8af004b959fb03ae4991c3f68"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:31:22", "Num": ["20-101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Finanzdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:31:22", "Checksum": "f6216f4c6f511396d535de1a338f636f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101\nRegeste:\nArt. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.\n\n Seite 34/36\n5\n5.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nVerfahrenskosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden.\n\nEntsprechend dem Verfahrensausgang des vorliegend auf die Legitimation\nund die Akteneinsicht von A.___ beschränkten Verfahrens unterliegen die Stiftung B.___ und die Vorinstanz, wobei in analoger Anwendung von Art. 95 Abs.\n3 VRP vorliegend von der Vorinstanz keine Kosten zu erheben sind. Dementsprechend sind die amtlichen Kosten der Stiftung B.___ aufzuerlegen. Diese\nsind gestützt auf Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) auf Fr. 1'500.00 festzusetzen. Dieser Betrag wird\nmit dem Kostenvorschuss der Stiftung B.___ von Fr. 1'000.00 verrechnet, womit noch ein Betrag von Fr. 500.00 offen ist.\n\nA.___ ist der von ihm geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten.\n\n5.2 Die ausseramtliche Entschädigung wird, sofern darauf ein Anspruch nach Art. 98 Abs. 2 VRP besteht, gemäss Art. 98bis VRP den am Verfahren Beteiligten gleich den amtlichen Kosten nach Obsiegen und Unterliegen\nauferlegt.\n\nBeide Parteien stellen Antrag auf Entschädigung der ausseramtlichen Kosten.\nDie Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ist aufgrund der sich aus tatsächlicher und rechtlicher Sicht stellenden Fragen in Bezug auf beide Parteien\nzu bejahen. Allerdings sind der Stiftung B.___ entsprechend dem Verfahrensausgang keine ausseramtlichen Kosten zu entschädigen. Das diesbezügliche\nBegehren ist abzuweisen.\n\nWeil der Rechtsvertreter von A.___ keine Kostennote eingereicht hat, ist die\nEntschädigung nach Ermessen zuzusprechen (Art. 6 der Honorarordnung,\nsGS 963.75; abgekürzt HonO). Im Rekursverfahren vor dem Finanzdepartement beträgt das Honorar gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. a HonO pauschal Fr.\n500.00 bis Fr. 6'000.00. Innerhalb dieses Rahmens ist das Grundhonorar nach\nden besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der\nBeteiligten, zu bemessen (Art. 19 HonO). Aufgrund der genannten Bemessungskriterien und in Anbetracht dessen, dass das Verfahren auf die Legitimation und die Akteneinsicht beschränkt wurde, hat die Stiftung B.___ A.___ mit\ninsgesamt Fr. 2'000.00 (inkl. Barauslagen und MWST) ausseramtlich zu entschädigen.\n\nSeite 35/36\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs der Stiftung B.___ gegen die Verfügung der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 10. Februar 2020 betreffend\nStiftungsaufsichtsbeschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Auf den Rekurs von A.___ gegen die Verfügungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom 10. Februar 2020 betreffend\nStiftungsaufsichtsbeschwerde sowie vom 19. Februar 2020 betreffend Akteneinsicht wird eingetreten.\n\n3. Die Verfügung der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom\n10. Februar 2020 betreffend Stiftungsaufsichtsbeschwerde wird\naufgehoben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.\n\n4. Die Verfügung der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht vom\n19. Februar 2020 betreffend Akteneinsicht wird aufgehoben und\nA.___ sind das Stiftungsreglement in Überarbeitung, die act. 49\nund 51–57 gemäss Beilagenverzeichnis des Schreibens der Stiftung vom 5. Dezember 2019 sowie die act. 82–87 gemäss Beilagenverzeichnis des Schreibens der Stiftung vom 24. August 2020\nauszuhändigen.\n\n5. Der Stiftung B.___ wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 auferlegt. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00\nwird mit dem Betrag verrechnet. Die Stiftung hat noch Fr. 500.00\nzu bezahlen.\n\nA.___ wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.00 zurückerstattet.\n\n6. Die Stiftung B.___ wird verpflichtet, A.___ eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'000.00 zu bezahlen.\n\nDas Begehren der Stiftung B.___ auf ausseramtliche Entschädigung wird abgewiesen.\n\nDer Vorsteher\n\nMarc Mächler\nRegierungsrat\n\nSeite 36/36\n"}