{"Signatur": "SG_DEP_004", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_004_20-101_2021-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=238&type=1563347022&cHash=e108e436e059b7bed614c064cc156bfa", "Checksum": "da4c3ce8af004b959fb03ae4991c3f68"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:31:22", "Num": ["20-101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Finanzdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:31:22", "Checksum": "f6216f4c6f511396d535de1a338f636f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101\nRegeste:\nArt. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.\n\n4.5 In Bezug auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs von A.___ ist\nzu entscheiden, ob dieses durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden kann\noder eine Rückweisung an die Vorinstanz zu erfolgen hat. Eine Heilung der\nVerletzung des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren ist grundsätzlich\nmöglich, wenn der Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition wie der Vorinstanz zusteht und dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst. Die Verletzung darf ausserdem nicht besonders schwer wiegen. Die Heilung soll die\nAusnahme bleiben (U. P. Cavelti / Th. Vögeli, a.a.O., Rz. 81; U. Häfelin / G.\nMüller / F. Uhlmann, a.a.O., Rz. 1175; S. Rizvi / S. Risi, a.a.O., N 11 zu Art.\n15–17 VRP; BGE 127 V 431 Erw. 3d). Andererseits ist gemäss Bundesgericht\nauch bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches\nGehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn\nund soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu\nunnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen\nPartei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (S. Rizvi / S. Risi, a.a.O., N 11 zu Art. 15–17 VRP). Zu beachten ist aber\nauch, dass dem Rechtssuchenden durch die Heilung gegebenenfalls eine Instanz verloren geht. Dem Betroffenen darf der Instanzenzug nicht in unzulässiger Weise abgeschnitten werden (U. P. Cavelti / Th. Vögeli, a.a.O., Rz. 1032).\nIn der Literatur wird die Heilung an verschiedener Stelle kritisch beurteilt, weil\nder Instanzenzug verkürzt wird und die Behörde den Betroffenen durch die Ge-\n\nSeite 33/36\nhörsverweigerung zum Verfahrensobjekt gemacht und nicht als Partner behandelt hat, was nicht geheilt werden kann, sondern sanktioniert werden muss (U.\nHäfelin / G. Müller / F. Uhlmann, a.a.O., Rz. 1178).\n\nVorliegend hat die Vorinstanz über die Aufsichtsbeschwerde von A.___ entschieden, ohne dass ihm vorgängig die wesentliche Stellungnahme der Gegenseite zugestellt wurde und entsprechend ohne dass er sich dazu äussern\nkonnte, obschon in der Verfügung wesentlich auf dieses Schriftstück samt seinen Beilagen abgestellt wurde. Diese Missachtung des Replikrechts ist als\nschwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu qualifizieren (vgl. BGE\n137 I 195 Erw. 2.6). Eine Rückweisung führt im vorliegenden Fall auch nicht\nzu einem formalistischen Leerlauf, da es die Vorinstanz ist, die über das nötige\nFachwissen verfügt, um die von A.___ bemängelten Punkte im Detail zu beurteilen (vgl. BGE 127 V 431 Erw. 3d.bb). Aus diesen Gründen ist im Hinblick auf\ndie Gewährung des vollen Instanzenzuges auf eine Heilung zu verzichten und\ndie Angelegenheit an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen. Vorgängig ist A.___ durch die Vorinstanz das rechtliche Gehör zu gewähren.\n\n4.6 Da das Recht angehört zu werden, formeller Natur ist, führt die Verletzung des rechtlichen Gehörs ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.\nEs kommt dabei nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den\nAusgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist (BGE 127 V\n431 Erw. 3d). Die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Februar 2020 ist daher in\njedem Fall aufzuheben.\n\n4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass nach dem Gesagten auf\nden Rekurs von A.___ einerseits als auch der Stiftung B.___ andererseits einzutreten ist. Wie sich gezeigt hat, kommt A.___ in der Sache eine Beschwerdelegitimation zu, weshalb ihm auch das Recht auf vollständige Akteneinsicht\nzusteht. Dieses Recht und damit der Anspruch auf rechtliches Gehör von A.___\nwurde von der Vorinstanz in mehrfacher Hinsicht verletzt. Demzufolge sind sowohl der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 10. Februar 2020 über\ndie Aufsichtsbeschwerde als auch derjenige vom 19. Februar 2020 zur Akteneinsicht aufzuheben.\n\nDie Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges. Betreffend die Rekursbegehren in der Sache sind diese somit an die Vorinstanz als gesetzliche fachkundige Sachbehörde zur materiellen Beurteilung\nzurückzuweisen. Die Vorinstanz hat A.___ nach Rechtskraft dieses Entscheids\nvollständige Einsicht in die erwähnten Akten sowie Gelegenheit zur Stellungnahme sowohl zu den für ihn neuen Akten als auch zur Stellungnahme der\nStiftung B.___ vom 5. Dezember 2019 zu gewähren.\n\n"}