{"Signatur": "SG_DEP_004", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_004_20-101_2021-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=238&type=1563347022&cHash=e108e436e059b7bed614c064cc156bfa", "Checksum": "da4c3ce8af004b959fb03ae4991c3f68"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:31:22", "Num": ["20-101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Finanzdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:31:22", "Checksum": "f6216f4c6f511396d535de1a338f636f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101\nRegeste:\nArt. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.\n\n Seite 31/36\nwechsel verzichtet hätte. Warum jetzt an dieser Beschwerdeschrift ein Geheimhaltungsinteresse bestehen und dieses A.___ vorenthalten werden\nsoll, legt die Stiftung B.___ nicht konkret dar und ist daher nicht ersichtlich.\nEs wird auch nicht klar, wie dadurch Persönlichkeitsrechte der Stiftung betroffen sein könnten. Entsprechend ist mangels gegenteiliger Interessen\ndem Anspruch auf vollständige Akteneinsicht Vorrang zu geben. A.___ ist\ndaher die Einsicht in das Aktenstück 82 der Rekursantwortschrift der Stiftung vom 24. August 2020 zu gewähren.\n\n- act. 83: «Aufstellung zur Entwicklung der Teilnehmerzahl von 1965 bis 2005\nvom 17.04.2005»:\nDabei handelt es sich um eine Aufstellung der Anzahl Mitglieder der Gemeinde F.___ per 17. April 2005 aufgeteilt nach Gemeinden sowie eine\nAuflistung der totalen Anzahl Mitglieder von 1965 bis 2005 jeweils in 5-\nJahres-Schritten. Die Zahlen enthalten dabei keine Namen der jeweiligen\nMitglieder. Eine Zusammenfassung dieser Zahlen nach Kantonen befindet\nsich bereits in act. 30 der Stiftung. Weshalb diese Zahlen einem Geheimhaltungsinteresse unterliegen sollen, ist weder ersichtlich noch konkret\ndargetan. Entsprechend ist mangels gegenteiliger Interessen dem Anspruch auf vollständige Akteneinsicht Vorrang zu geben. A.___ ist daher\ndie Einsicht in das Aktenstück 83 der Rekursantwortschrift der Stiftung vom\n24. August 2020 zu gewähren.\n\n- act. 84: «Rahmenvertrag Verein B.___/Bank H.___ vom 01.07.2014»:\nEs handelt sich hierbei wiederum um einen standardmässigen Rahmenvertrag, der diesmal die bereits bekannte Situation abbildet, dass zeitweilig\nder Verein C.___ Kreditnehmerin der Hypothek war, während die Stiftung\nB.___ als Pfandgeberin fungierte. Auch dieser Vertrag enthält demnach\nkeine bisher unbekannten Informationen. Entsprechend ist mangels gegenteiliger Interessen dem Anspruch auf vollständige Akteneinsicht Vorrang zu geben. A.___ ist daher die Einsicht in das Aktenstück 84 der Rekursantwortschrift der Stiftung vom 24. August 2020 zu gewähren.\n\n- act. 85: «Rechtsgutachten von Prof. Dr. I.___»:\nBei diesem Aktenstück handelt es sich um ein Rechtsgutachten, das durch\ndie Stiftung in Auftrag gegeben wurde und eine allgemeine Einschätzung\nder rechtlichen Situation betreffend verschiedener Punkte in Bezug auf die\nAufsicht und die Zweckänderung der Stiftung enthält. Der darin enthaltene\nSachverhalt ist bereits eingehend bekannt. Inwiefern eine Einsicht von\nA.___ in dieses Gutachten Geheimhaltungsinteressen oder Persönlichkeitsrechte tangieren soll, ist weder ersichtlich noch konkret dargelegt. Entsprechend ist mangels gegenteiliger Interessen dem Anspruch auf vollständige Akteneinsicht Vorrang zu geben. A.___ ist daher die Einsicht in\ndas Aktenstück 85 der Rekursantwortschrift der Stiftung vom 24. August\n2020 zu gewähren.\n\nSeite 32/36\n- act. 86: «Auszug Bankkonto / Renovation (14.04.2015–03.05.2016)»:\nDie aus diesem Kontoauszug ersichtlichen Buchungen sind bereits aus der\nKontoaufstellung in act. 52 der Stiftung ersichtlich. Daher wird diesbezüglich auf die Ausführungen zum Aktenstück 52 verwiesen. A.___ ist die Einsicht in das Aktenstück 86 der Rekursantwortschrift der Stiftung vom 24.\nAugust 2020 zu gewähren.\n\n- act. 87: «Schätzung vom 29.05.2020»:\nEs handelt sich dabei um eine standardmässige Kurzbeurteilung des Ver-\nkehrs- und Marktwertes der Stiftungsliegenschaften. Da der ermittelte Wert\nin Ziffer III.B.43 auf Seite 32 der Rekursantwort der Stiftung vom 24. August\n2020 bereits erwähnt und damit A.___ bekannt ist, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Schätzung noch weiter einem Geheimhaltungsinteresse unterliegen könnte. Ein solches wurde von Seiten der Stiftung auch nicht konkret\ndargelegt. Entsprechend ist mangels gegenteiliger Interessen dem Anspruch auf vollständige Akteneinsicht Vorrang zu geben. A.___ ist daher\ndie Einsicht in das Aktenstück 87 der Rekursantwortschrift der Stiftung vom\n24. August 2020 zu gewähren.\n\nZusammenfassend kann entsprechend festgestellt werden, dass A.___ ein\nRecht auf Einsicht in sämtliche bisher im Verfahren explizit als Beilagen zu\nRechtsschriften eingebrachte Unterlagen zusteht.\n\n"}