{"Signatur": "SG_DEP_004", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_004_20-101_2021-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=238&type=1563347022&cHash=e108e436e059b7bed614c064cc156bfa", "Checksum": "da4c3ce8af004b959fb03ae4991c3f68"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:31:22", "Num": ["20-101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Finanzdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:31:22", "Checksum": "f6216f4c6f511396d535de1a338f636f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101\nRegeste:\nArt. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.\n\n- act. 56: «Rahmenvertrag Stiftung B.___/Bank H.___ vom 10.11.2019»:\nDieses Aktenstück betrifft einen standardmässigen Rahmenvertrag für\neine Hypothek zwischen der Stiftung selbst und der Bank H.___. Da der\naktuelle Stand der Hypothek bereits in Ziff. I.C.18 Bst. c auf S. 12 der Stellungnahme der Stiftung vom 5. Dezember 2019 bekannt gegeben wurde\nsowie auch in Ziff. I.D.22 Bst. e auf Seite 15 derselben Stellungnahme dargelegt wurde, dass seit November 2019 wieder die Stiftung B.___ selbst\nKreditnehmerin der Hypothek ist, enthält der betreffende Rahmenvertrag\nnebst den allgemeinen Vertragsklauseln keine Informationen, die nicht bereits bekannt wären. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern durch\neine Einsicht in dieses Aktenstück Geheimhaltungsinteressen tangiert sein\nsollen, womit dem Anspruch auf vollständige Akteneinsicht Vorrang zu geben ist. A.___ ist daher die Einsicht in das Aktenstück 56 der Stellungnahme der Stiftung vom 5. Dezember 2019 zu gewähren.\n\nSeite 30/36\n- act. 57: «Bankbeleg Stand Hypothek 24.11.2019»:\nDer hier fragliche Bankbeleg weist lediglich den Stand der Hypothek zum\nangegebenen Zeitpunkt aus. Diese Informationen sind bereits aus dem act.\n56 bekannt bzw. ergeben sich bereits aus der Stellungnahme der Stiftung\nB.___ vom 5. Dezember 2019. Im Weiteren wird auf die Ausführungen zu\nAktenstück 56 verwiesen. A.___ ist die Einsicht in das Aktenstück 57 der\nStellungnahme der Stiftung vom 5. Dezember 2019 zu gewähren.\n\n- Details der Jahresrechnungen der Stiftung 2007–2018, insbesondere betreffend gegenseitige Forderungen zwischen Stiftung B.___, Verein C.___,\nStiftung D.___ in der Schweiz und Organen, Stiftungen, Gesellschaften,\nTrusts der D.___ im Ausland, und die Kontiblätter der Jahresrechnungen\n2007–2018 von Stiftung B.___ und Verein C.___ betreffend ihres gegenseitigen Kontokorrentverkehrs:\nDie Stiftung B.___ führt zu diesem Punkt aus, dass A.___ die Herausgabe\ndieser Dokumente verlange, indem er einzig pauschal behaupte, es bestehe der «Verdacht», dass Vermögen der Stiftung zugunsten des Vereins\nC.___ abgebaut werde. A.___ vermöge diese Behauptung aber mit keinem\neinzigen Beleg darzutun. Zudem würden sämtliche Jahresrechnungen der\nStiftung und des Vereins durch eine renommierte Wirtschafsprüfungsfirma\nrevidiert. Es sei daher geradezu anmassend implizit zu behaupten, die Buchungen bei Stiftung und Verein würden nicht übereinstimmen. A.___ vermöge die Notwendigkeit zur Vorlage weiterer Buchungsunterlagen nicht zu\nbegründen und dies sei auch mit Blick auf den Persönlichkeitsschutz der\nweiteren juristischen Personen und der Glaubensgemeinschaft nicht gerechtfertigt.\nDie Kontoblätter der Stiftung B.___ der Jahre 2009 bis 2018 liegen in act.\n49 vor, weshalb auf die vorstehenden Ausführungen dazu verwiesen wird.\nGleiches gilt für die Blätter des Kontokorrentverkehrs (vgl. act. 49 und 51).\nInwiefern eine Nachforderung weiterer Unterlagen im Verfahren noch notwendig ist, kann vorliegend nicht beurteilt werden, sondern ist im Rahmen\nder materiellen Prüfung der Beschwerde zu entscheiden. Eine generelle\nEinforderung sämtlicher Unterlagen mehrerer (juristischer) Personen ginge\nzu weit.\n\n- act. 82: «Beschwerde in Zivilsachen der Stiftung B.___ vom 28.05.2018;\nZiff. II/3 und III/12 S. 17 ff.; mit jeweiligen Beweisanträgen (inkl. Verweisen)»:\nBei diesem Aktenstück handelt es sich um die Beschwerde ans Bundesgericht, mit der die Stiftung den Entscheid des Verwaltungsgerichtes des\nKantons St.Gallen vom 22. März 2018 betreffend Zuständigkeit der Aufsicht angefochten hat. In diesem Verfahren war A.___ grundsätzlich ebenfalls Partei und diese Beschwerde wäre ihm schon damals zugestellt worden, wenn das Bundesgericht nicht aufgrund formeller Punkte gar nicht\nerst auf die Beschwerde eingetreten wäre und daher auf einen Schriften-\n\n"}