{"Signatur": "SG_DEP_004", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2021-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_004_20-101_2021-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=238&type=1563347022&cHash=e108e436e059b7bed614c064cc156bfa", "Checksum": "da4c3ce8af004b959fb03ae4991c3f68"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:31:22", "Num": ["20-101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Finanzdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Finanzdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:31:22", "Checksum": "f6216f4c6f511396d535de1a338f636f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Finanzdepartement 25.01.2021 20-101\nRegeste:\nArt. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 16 VRP. Zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde ist legitimiert, wer wirklich einmal in die Lage kommen kann, eine Leistung oder einen anderen Vorteil der Stiftung zu erlangen. Diese Voraussetzung ist im konkreten Fall erfüllt, da der Stiftungszweck nicht besagt, dass die Nutzung der Stiftungsliegenschaft nur einer bestimmten Glaubensgemeinschaft zukommt, und zudem das ausgesprochene Platzverbot gegen den Beschwerdeführer nicht unwiderruflich ausgesprochen wurde sowie nicht einem Ausschluss aus der (religiösen) Gemeinde gleichzusetzen ist (Erw. 3). Durch die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen der Stiftungsaufsichtsbeschwerde, insbesondere indem dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stiftung samt Beilagen nicht vor dem Beschwerdeentscheid zugestellt wurde, aber dennoch im Entscheid auf diese abgestellt wurde, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dem Beschwerdeführer kommt vorliegend ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, da keine ausreichenden Persönlichkeits- und Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Erw. 4). \r\n\r\nGegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben.\n\n- act. 51: «Kontokorrent mit Stiftung B.___ (Konto 2220)» des Vereins von\n2009–2018:\nDieses Konto stellt die Gegenbuchung zum Konto 1160 bei der Stiftung\ndar, welches bereits aus act. 49 ersichtlich ist. Es resultiert daraus, dass\ndie Verbindung zwischen Verein und Stiftung so gewählt wurde, dass es\nanstelle eines Bankkontos der Stiftung dieses Kontokorrentkonto gibt. Da\naus diesen Dokumenten die gleichen Informationen ersichtlich sind, wie sie\nbereits in act. 49 enthalten sind, ist A.___ auch die Einsicht in das Aktenstück 51 der Stellungnahme der Stiftung vom 5. Dezember 2019 zu gewähren. Bezüglich der Geheimhaltungsinteressen wird auf die Ausführungen zu Aktenstück 49 verwiesen.\n\n- act. 52: «Liegenschaftsunterhalt etc. (Konti 4000 ff; nicht aktiviert) und Liegenschaftsausbau, Planung etc. (Konto 4100 ff.; aktiviert)» des Vereins\nvon 2009–2018:\nDadurch, dass sämtliche Ausgaben betreffend Liegenschaften G.___, sowohl was den Unterhalt als auch was den Ausbau betrifft, über den Verein\nlaufen, obschon sich die Liegenschaft im Besitz der Stiftung befindet, sind\nauch diese Unterlagen für das vorliegende Verfahren, um zu prüfen, ob der\nStiftungszweck eingehalten wird und die Stiftung genügend unabhängig ist,\nvon entscheidender Bedeutung. Zumal der Stiftungszweck direkt mit der\nLiegenschaft in Zusammenhang steht. Gerade durch die selbst gewählte\nenge Verbindung von Stiftung und Verein ist es zur Klärung der Rechtslage\nunumgänglich, dass auch Dokumente des Vereins einbezogen werden.\nDies insbesondere, da die Verbindung von Stiftung und Verein einer der\nstrittigen Punkte darstellt. Deshalb besteht ein legitimes Interesse daran,\ndass auch Unterlagen betreffend den Verein in das Verfahren einbezogen\nwerden und auch dahingehend Akteneinsicht besteht, soweit diese direkt\nmit der Stiftung und deren Liegenschaft im Zusammenhang stehen. Die\nGeltendmachung des besonderen Persönlichkeitsschutzes nicht involvierter Dritter kann hier nicht gehört werden. Entsprechend ist ein Interesse an\nder Überprüfung allfälliger Unregelmässigkeiten höher zu gewichten als ein\nallfälliges Geheimhaltungsinteresse des Vereins oder der Stiftung, das zudem nicht im Detail dargelegt wurde. Aus diesem Grund ist A.___ auch die\n\nSeite 29/36\nEinsicht in das Aktenstück 52 der Stellungnahme der Stiftung vom 5. Dezember 2019 zu gewähren.\n\n- act. 53: «Hypothek (Konto 2401–2407)» des Vereins von 2009–2018:\nAuch bezüglich der Hypothek besteht die spezielle Konstellation, dass\ndiese zwar auf der Liegenschaft der Stiftung lastet, aber in der Buchhaltung\ndes Vereins geführt wird bzw. wurde und auch der Verein für die Hypothekarzinsen aufkommt und Amortisationen leistet. Aus dieser Verbindung\nergibt sich, dass auch diese Kontoauszüge für den vorliegenden Fall von\nRelevanz sind. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zum Aktenstück 52\nverwiesen. Daher ist A.____ auch die Einsicht in das Aktenstück 53 der\nStellungnahme der Stiftung vom 5. Dezember 2019 zu gewähren.\n\n- act. 54: «Verein: Konto 2220» [Kontokorrent]\nEs handelt sich bei diesem Aktenstück um die Weiterführung der Dokumente aus act. 51 für das Jahr 2019. Was bereits für die Jahre 2009 bis\n2018 gilt, muss auch für das Jahr 2019 gelten. Es wird daher auf die Ausführungen zu act. 51 vorstehend verwiesen. A.___ ist die Einsicht in das\nAktenstück 54 der Stellungnahme der Stiftung vom 5. Dezember 2019 zu\ngewähren.\n\n- act. 55: «Stiftung: Konto 1160» [Kontokorrent]\nBei diesem Aktenstück handelt es sich um die Weiterführung eines Teils\nder Dokumente aus act. 49 für das Jahr 2019. Was bereits für die Jahre\n2009 bis 2018 gilt, muss auch für das Jahr 2019 gelten. Es wird daher auf\ndie Ausführungen zu act. 49 vorstehend verwiesen. A.___ ist die Einsicht\nin das Aktenstück 55 der Stellungnahme der Stiftung vom 5. Dezember\n2019 zu gewähren.\n\n"}